Satz 1 neugefasst durch G vom 28. 2008 (a. a. Kapitel 1. I S. 1014) § 71 ... Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze (FSJ-Förderungsänderungsgesetz - FSJGÄndG) wurde mit Wirkung ab 01.08.2002 (Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes) im Absatz 1 dem Satz 3 ein Satz 4 angefügt. 2. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 5. Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3, des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, des § 21 Nummer 1 und 3, des § 23 Absatz … Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder, (4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind. fungen in zugelassenen ambulanten Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a SGB XI. Der Pflegegradrechner - Jetzt Pflegegrad berechnen oder Pflegestufe umrechnen Ausbildung zur Betreuungskraft nach Paragraf 43b, 53c SGB XI (ehemals Paragraf 87b Abs. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. (2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige: unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung … Verhältnis zum Pflegebedürftigen übernimmt (§13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB XI n. F.). Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Mai 1994, BGBl. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. 5. §§ 123 Absatz 1 und 2 und 125 Absatz 1 und 2 SGB IX). § 71 SGB XI Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) ... Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. (5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. (3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als. stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen. § 71 SGB XI Pflegeeinrichtungen (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen. 9. Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. 1 nr. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „unmittelbar nach § 35 Bundesversorgungsgesetz oder nach den ... des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, des § 21 Nummer 1 und 3, des § 23 Absatz 5, des § 34 Absatz 1 Nummer 2, des § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 3, des § 56 Absatz 4, des § 57 Absatz 4 Satz 4… (1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist. § 125 Absatz 1 Nummer 2, Ab satz 2, 3 6GB IX). (2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige: unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden. (5) 1 Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Der Abschluss der Vereinbarung kann nicht ohne die Zustimmung des Betroffenen erfol-gen. 2001 (BGBl I S. 2320). Satz 6 angefügt durch G vom 28. 10. (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannten Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Juni 2019 (BGBl. Der Zweck des Wohnens und der Erbringung von Eingliederungshilfe muss im Vordergrund stehen, 2. Teil 1. ... (SGB XI) Datenschutz und Statistik Informationsgrundlagen Grundsätze der Datenverarbeitung § 93 (Anzuwendende Vorschriften) 5Die zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. 1. 2 | 3 ... der Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 SGB V i. d. F. vom 30. § 2 . Geltungsbereich Die Festlegungen gelten für die Pflegekassen und die nach § 72 SGB XI zugelassenen ambu-lanten und stationären Pflegeeinrichtungen2, einschließlich der Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI. (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter, § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen, § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen, § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege, § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen, § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen, § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung, § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien, § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung, § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung, § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat, § 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge, § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen, § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens, § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen, § 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, § 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade, § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, § 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren, § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge, Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen, § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung, § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege, § 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18, § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung, § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, § 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie, Anlage 1 (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul, Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul. Leistungsträger bindend (vgl. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. 1996 (BGBl I S. 830). in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht. 4Die Arztnummer nach Satz 3 Nummer 1 folgt in ihrer Struktur der Arztnummer nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1. § 125 Absatz 1 Nummer 2, Ab-satz 2, 3 SGB IX). August 2019 angepasst. § 84 SGB XI Bemessungsgrundsätze (1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege.

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