Teil 1. Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Deutschland.Mit dem SGB IX wurde das Rehabilitationsrecht und das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.. Das Gesetz trat überwiegend am 1. Auftrag und Ziel. SGB 9: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Inhaltsverzeichnis. § 72 SGB IX Einkommensanrechnung (1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, ... § 73 Reisekosten § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten. Abs. Dezember 2016, BGBl. Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. § 73 SGB IX Begriff des Arbeitsplatzes (1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. INTRODUCTION . 1 bis 3 SGB IX: Rentenversicherung § 28 SGB VI: verweist auf § 73 SGB IX: Unfallversicherung § 43 SGB VII: verweist auf § 73 SGB IX: Kriegsopferfürsorge § 26 Abs. Kapitel 12. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch : Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 168 - 175) Gliederung § 173 I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 64 Ergänzende Leistungen 2 SGB IX . Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden. 2 Satz 3 SGB IX" erfolgt ab sofort im Arbeitgeberkontext in VerBIS. ... § 73 Reisekosten § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen. Weiterzahlung zwischen zwei Maßnahmen (§ 71 § 73 SGB IX 2001 § 73 SGB IX 2001. This Permanent Memorandum outlines the procedures for addressing and resolving 1. Urteile zu § 73 SGB IX – Urteilsdatenbank von JuraForum.de Entscheidungen und Beschlüsse zu § 73 SGB IX BAYERISCHES-LSG – Urteil, L 10 AL 45/13 vom 06.08.2014 Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 2. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist. Leistungen zur Teilhabe an Bildung § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung. SGB IX - Kommentar und Praxishandbuch is a Shareware software in the category Miscellaneous developed by SGB IX - Kommentar und Praxishandbuch. Juli 2001 in Kraft. Rz. Last Revised: August 14, 2020 . Dezember 2016, BGBl. POLICY DIGEST Monitoring Unit: Office of General Counsel & Legal Affairs Initially Issued: December 15, 2015 . Zum 01.07.2001 ist das SGB IX in Kraft getreten, mit dem die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen gefördert werden soll. (2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Einzelaufträge 4. Dies betrifft insbesondere die fachlichen Weisungen: - zu Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, - zum Budget für Ausbildung, § 61a SGB IX, - zu den Anderen Leistungsanbietern, § 60 SGB IX, - zur Unterstützten Beschäftigung, § 55 SGB IX. Schwerpunkt des BTHG ist die Reformierung und Neufassung des SGB IX. 2. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 173 Ausnahmen Januar 2018: Art. SGB IX - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Paragraf 73 [1. Kündigung nach italienischem Recht – Anwendbarkeit des SGB IX Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015, 2 AZR 720/14 Leitsätze des Gericht Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf nur dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts gemäß § 85 SGB IX, wenn eine der … § 154 Abs. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber (§ 71 - § 79) § 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. § 60 Abs. … 1 BRKG wird als Wegstreckenentschädigung ein fester Betrag in Höhe von 0,20 EUR je tatsächlich … Mit dem am 16.12.2016 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) soll die Lebenssituation von Menschen mit … Ausgangssituation. 1 Satz 2 SGB XII (vgl. § 71 SGB IX regelt die Ausnahmen unter denen für begrenzte Zeit-, räume eine Weitergewährung von Entgeltersatzleistungen möglich ist, ohne dass gleichzeitig an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeits-leben als Hauptleistung teilgenommen wird. (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. SGB IX § 73 SGB IX Reisekosten § 73. Einzelheiten können den entsprechenden Geschäftsprozessmodellen und ergänzend dazu der VerBIS-Arbeitshilfe „Reha“ entnommen werden. (3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden. 2. Nach § 53 SGB IX (Anmerkung: ab 1.1.2018: § 73) werden Reisekosten (ohne Eigenbeteiligung) als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung der medizinischen Rehabilitation entstehen. (1) 1 Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. § 73 SGB IX, Begriff des Arbeitsplatzes Teil 2 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) → Kapitel 2 – Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Bereichsmenu 1504740. rvRecht. (4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Nach § 53 SGB IX (Anmerkung: ab 1.1.2018: § 73) werden Reisekosten (ohne Eigenbeteiligung) als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung der medizinischen Rehabilitation entstehen. § 74 SGB IX Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten (1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn 1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, 2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und. Hierzu zählen jedoch nicht die Leistungen nach § 44 SGB IX. Reisekosten. Mai 2004–1. Das Gesamtplanverfahren, seine Inhalte und sein Ablauf sind gesetzlich (§§ 117 – 122 SGB IX) vorgeschrieben. I. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und … ... § 73 Reisekosten § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten. Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Kapitel 11: Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen § 73 … Teil 2 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) → Kapitel 2 – Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber. § 73 Reisekosten § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten: Kapitel 12 : Leistungen zur Teilhabe an Bildung § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung: Kapitel 13 : Soziale Teilhabe § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe § 77 Leistungen für Wohnraum § 78 Assistenzleistungen § 79 Heilpädagogische Leistungen § 73 SGB IX 2001 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Bundesrecht. Bei der Erstattung von Verdienstausfall ist nicht zu unterscheiden, ob es sich um einen Verdienstausfall nach § 65a SGB I, § 73 SGB IX oder § 74 SGB IX handelt. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 2. § 73 SGB IX Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Aktueller und historischer Volltext von § 73 SGB IX. § 73 SGB IX – Reisekosten (1) 1 Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Ausgangssituation 2. Januar 2004–1. Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. Synopse. Koordinierung 5. (2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Januar 2005–1. § 73 SGB VI Vergleichsbewertung Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für Zu § 72 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. 5 BVG: verweist auf § 73 SGB IX: Eingliederungshilfe: bis 31.12.2019: § 54 Abs. (3) Ziel des § 73 SGB IX ist eine trägerübergreifende Harmonisierung der zu erbringenden Reisekosten, um einerseits Transparenz bei der Leistungsgewährung zu erhalten und zusätzlich eine gewisse Gleich- behandlung der Leistungsberechtigten zu gewährleisten. Die Vor­schrift ent­spricht bis auf redak­tio­nelle Anpas­sungen dem bis … Zusammenfassung: 1. 4 Nr. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthält die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in Deutschland.Mit dem SGB IX wurde das Rehabilitationsrecht und das Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch eingeordnet.. Das Gesetz trat überwiegend am 1. Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Kapitel 11: Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen § 73 … Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben zu dem am 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX mit dem Gemeinsamen Rundschreiben zu Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 18.06.2001 erste Umsetzungshinweise für eine einheitliche Rechtsanwendung in der Praxis der gesetzlichen … Haushalt 6. Rechtsprechung zu § 73 SGB IX - 26 Entscheidungen. § 73 SGB IX: Reisekosten; Zusätzliche Informationen ausblenden. 19. Januar 2004] Anmerkungen: 1. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft. 2 Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten. In § 73 Absatz 9 Satz 5 SGB V ist geregelt, dass in der Verordnung auch Vorgaben zu semantischen und technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität gemacht werden können. Reisekosten. Art. I S. 3234) Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Kapitel 12. GRA SGB. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten. Synopse. Kapitel 12. 1 SGB IX: § 156 Abs. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten 1. § 73 SGB IX – Reisekosten (1) 1 Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX. Lesen Sie § 73 SGB IX kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften. 90. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SGB IX verweisen. Dabei wird der Inhalt des § 71 in den § 154 übernommen. Dezember 2016, BGBl. 90. Auftrag und Ziel 3. I S. 1046) Title IX Policy Prohibiting Sexual Misconduct . Beteiligung . GRA SGB. Juli 2001 in Kraft. 3 SGB IX (bis 2017 § 73 SGB IX): Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind,zählen Stellen, auf denen Au… Hierzu zählen jedoch nicht die Leistungen nach § 44 SGB IX. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ... ersatzleistungen § 71 Weiterzahlung der Leistungen § 72 Einkommensanrechnung § 73 Reisekosten § 74 Haushalts-oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungs-kosten... Rechtsprechung zu § 72 SGB IX. Dezember 2016, BGBl. SGB IX Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Mai 2004] [1. 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote … § 73 Begriff des Arbeitsplatzes § 73 wird in 20 Vorschriften zitiert (1) Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung … Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) Kapitel 2. Januar 2018] [1. verweisen folgende Vorschriften: (SGB IX a.F.) Alle anderen … 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehinderten­vertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen.